1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachste- henden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen wer- den auch dann nicht Ver- tragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich wider- spricht.
2 Auftragsabwicklung
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem foto- grafierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an
dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszu- schließen sind, hat der Auftraggeber durch entspre- chende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bil- dern eingeräumt, die der Auftraggeber als ver- tragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnah- mearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und even- tuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtli- cher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die recht- zeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Honorare und Nebenkosten
3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostener- höhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ur- sprünglich veran- schlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein ver- einbartes Pauschalho- norar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnah- mearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Ver- tragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu ver- güten.
3.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduk- tion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsauf- wand verlangen.
3.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen ange- fallen sind.
3.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehr-
wertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4 Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte er- wirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Ne- benkosten.
4.2 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weiter- gabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschrif- tenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizen- zhonorars abhängig zu machen.
4.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzung- srechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
5 Digitale Bildverarbeitung
5.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6 Schutzrechte Dritter
6.1 Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Innenein- richtungen urheber- rechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.3) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
6.2 Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Innenein- richtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziffer 6.1 analog anzuwen- den.
6.3 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizus- tellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 6.1 oder 6.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
6.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nut- zungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftragge- ber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objek- ten oder Inneneinrichtungen zustehen.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsge- hilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfül- lungsgehilfen be- ruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungs- fristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbar- ten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 €
pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8 Statut und Gerichtsstand
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichts- stand in der
Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird der Wohn- sitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.